Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Deutschland. Es schützt Leiharbeitnehmer vor Benachteiligung, definiert die Pflichten von Verleihern und Entleihern und stellt sicher, dass Arbeitnehmerüberlassung fair und transparent erfolgt. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über das AÜG, die erforderliche Erlaubnis und die praktische Anwendung im Arbeitsalltag.
Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über die zentralen Aspekte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist die rechtliche Grundlage für Zeitarbeit in Deutschland. Es wurde erstmals 1972 eingeführt und zuletzt 2017 grundlegend reformiert. Das Gesetz regelt alle Aspekte der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und schützt die Rechte aller Beteiligten.
Das AÜG betrifft drei Parteien: Verleiher (Personaldienstleister), Entleiher (Kundenunternehmen) und Leiharbeitnehmer. Verleiher benötigen eine behördliche Erlaubnis. Entleiher müssen Höchstüberlassungsdauern beachten. Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Equal Pay und Equal Treatment.
Verleiher müssen über eine gültige AÜG-Erlaubnis verfügen, die Gleichstellungsgrundsätze beachten und Sozialversicherungsbeiträge korrekt abführen. Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate beschäftigen und müssen sie über freie Stellen informieren. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
In der Praxis ermöglicht das AÜG flexible Personallösungen bei Auftragsspitzen, Krankheitsvertretungen oder Projektarbeit. Für Arbeitnehmer kann Zeitarbeit ein Sprungbrett in den Arbeitsmarkt sein. Wichtig ist die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben durch alle Beteiligten.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die behördliche Erlaubnis ist Voraussetzung für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Eine AÜG-Erlaubnis ist die behördliche Genehmigung, die ein Unternehmen benötigt, um Arbeitnehmer gewerblich an Dritte überlassen zu dürfen. Ohne eine gültige Erlaubnis nach §1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist Zeitarbeit in Deutschland nicht erlaubt. Die Erlaubnis stellt sicher, dass der Verleiher alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zuverlässig ist und die Rechte der Leiharbeitnehmer wahrt. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Zuständig für die Erteilung der AÜG-Erlaubnis ist die Bundesagentur für Arbeit – genauer gesagt die jeweilige Erlaubnisstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und umfasst zahlreiche Unterlagen wie Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Führungszeugnisse, Nachweise über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ein Unternehmenskonzept. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen bis Monate betragen.
Antragsteller müssen mehrere Voraussetzungen nachweisen: Zuverlässigkeit des Unternehmens und der verantwortlichen Personen (keine Vorstrafen, keine Insolvenz), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ausreichende finanzielle Mittel zur Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen) sowie die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Die Erlaubnis wird zunächst befristet auf ein Jahr erteilt und kann nach erfolgreichem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung unbefristet verlängert werden. Verstöße können zum Entzug der Erlaubnis führen.
Hinweis: Die Beantragung einer AÜG-Erlaubnis ist komplex und erfordert sorgfältige Vorbereitung.
Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen oder fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen.
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